01
Okt

Die Übergabe Ihres Unternehmens an die Familie – Sorgen Sie vor!

Gepostet in News von GLOBONET

Bei 90 Prozent der Schweizer Unternehmen handelt es sich um Familienbetriebe, die nach dem Rücktritt des Inhabers in die Hände der nächsten Generation übergehen. Damit dieser Ablauf reibungslos vonstattengeht, müssen alle Erbberichtigten fair berücksichtigt werden. Das VZ VermögensZentrum gibt als Experte für Geldfragen wertvolle Tipps, wie Ihr Unternehmen in der Familie bleibt.

Häufig wollen Inhaber ihr Unternehmen gleichberechtigt unter ihren Nachkommen aufteilen, damit sich niemand benachteiligt fühlt. Demgegenüber ist es für ein Geschäft aber besser, wenn es vollständig oder mit einer klaren Mehrheit auf einen Erben übertragen wird. In solchen Fällen kommen die anderen Erben aber zu kurz. Macht das Unternehmen den Hauptteil des Erbguts aus, ist kein freies Vermögen vorhanden, um alle Erbberechtigten auszuzahlen. Zu grossen Problemen und einem Streit in den eigenen Reihen kommt es schnell, wenn pflichtteilgeschützte Erben wie Ehepartner und Nachkommen ihren Anteil rechtlich einfordern. Ist diese Forderung erfolgreich, wird das Unternehmen entgegen den Wünschen des Inhabers zersplittert.

Wie kann ein Unternehmen davor bewahrt werden?

Durch spezielle Lösungen:

  • Mit einem Erbvertrag und dem Einverständnis der pflichtteilgeschützten Erben kann der Inhaber über sämtliche Teile des Erbes (inklusive des Pflichtteils) frei entscheiden. Dafür müssen alle Beteiligten den Erbvertrag unterschreiben und notariell beurkunden lassen. Auf diese Weise kann die festgelegte Regelung nur mit einem einstimmigen Einverständnis verändert werden.
  • Sollen alle Nachkommen gleich behandelt werden? Dann können die Aktien des Unternehmens auf die Nachkommen verteilt werden, wobei derjenige, der die Geschäftsleitung übernehmen soll, mit einer Aktienmehrheit die Entscheidungsgewalt erhält.
  • Bei vollkommener Gleichstellung im Erbe der Aktien sollten den Erben Stimmrechte zugewiesen werden, von denen die zukünftige Geschäftsleitung 51 Prozent der Stimmen bekommt. Eine Alternative zur Vergabe von Stimmrechten sind Partizipationsscheine. Mit beiden Regelungen nehmen Sie dem künftigen Unternehmensleiter aber die Möglichkeit, den ausstehenden Erbanspruch aus den Unternehmensgewinnen an die anderen Erben abzubezahlen.




Schreibe einen Kommentar