{"id":2399,"date":"2015-10-01T07:48:01","date_gmt":"2015-10-01T05:48:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.globonet-blog.ch\/?p=2399"},"modified":"2015-09-23T16:54:00","modified_gmt":"2015-09-23T14:54:00","slug":"die-uebergabe-ihres-unternehmens-an-die-familie-sorgen-sie-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.globonet.ch\/globonet-blog-ch\/2015\/10\/01\/die-uebergabe-ihres-unternehmens-an-die-familie-sorgen-sie-vor\/","title":{"rendered":"Die \u00dcbergabe Ihres Unternehmens an die Familie \u2013 Sorgen Sie vor!"},"content":{"rendered":"<p>Bei 90 Prozent der Schweizer Unternehmen handelt es sich um Familienbetriebe, die nach dem R\u00fccktritt des Inhabers in die H\u00e4nde der n\u00e4chsten Generation \u00fcbergehen. Damit dieser Ablauf reibungslos vonstattengeht, m\u00fcssen alle Erbberichtigten fair ber\u00fccksichtigt werden. Das <em>VZ Verm\u00f6gensZentrum <\/em>gibt als Experte f\u00fcr Geldfragen wertvolle Tipps, wie Ihr Unternehmen in der Familie bleibt.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig wollen Inhaber ihr Unternehmen gleichberechtigt unter ihren Nachkommen aufteilen, damit sich niemand benachteiligt f\u00fchlt. Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr ein Gesch\u00e4ft aber besser, wenn es vollst\u00e4ndig oder mit einer klaren Mehrheit auf einen Erben \u00fcbertragen wird. In solchen F\u00e4llen kommen die anderen Erben aber zu kurz. Macht das Unternehmen den Hauptteil des Erbguts aus, ist kein freies Verm\u00f6gen vorhanden, um alle Erbberechtigten auszuzahlen. Zu grossen Problemen und einem Streit in den eigenen Reihen kommt es schnell, wenn pflichtteilgesch\u00fctzte Erben wie Ehepartner und Nachkommen ihren Anteil rechtlich einfordern. Ist diese Forderung erfolgreich, wird das Unternehmen entgegen den W\u00fcnschen des Inhabers zersplittert.<\/p>\n<p>Wie kann ein Unternehmen davor bewahrt werden?<\/p>\n<p>Durch spezielle L\u00f6sungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Mit einem Erbvertrag und dem Einverst\u00e4ndnis der pflichtteilgesch\u00fctzten Erben kann der Inhaber \u00fcber s\u00e4mtliche Teile des Erbes (inklusive des Pflichtteils) frei entscheiden. Daf\u00fcr m\u00fcssen alle Beteiligten den Erbvertrag unterschreiben und notariell beurkunden lassen. Auf diese Weise kann die festgelegte Regelung nur mit einem einstimmigen Einverst\u00e4ndnis ver\u00e4ndert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sollen alle Nachkommen gleich behandelt werden? Dann k\u00f6nnen die Aktien des Unternehmens auf die Nachkommen verteilt werden, wobei derjenige, der die Gesch\u00e4ftsleitung \u00fcbernehmen soll, mit einer Aktienmehrheit die Entscheidungsgewalt erh\u00e4lt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bei vollkommener Gleichstellung im Erbe der Aktien sollten den Erben Stimmrechte zugewiesen werden, von denen die zuk\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsleitung 51 Prozent der Stimmen bekommt. Eine Alternative zur Vergabe von Stimmrechten sind Partizipationsscheine. Mit beiden Regelungen nehmen Sie dem k\u00fcnftigen Unternehmensleiter aber die M\u00f6glichkeit, den ausstehenden Erbanspruch aus den Unternehmensgewinnen an die anderen Erben abzubezahlen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei 90 Prozent der Schweizer Unternehmen handelt es sich um Familienbetriebe, die nach dem R\u00fccktritt des Inhabers in die H\u00e4nde der n\u00e4chsten Generation \u00fcbergehen. 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